Auch wegen dinglicher Zinsen keine Zwangsversteigerung vor Ablauf von sechs Monaten

Der Bundesgerichtshof hat  in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom  30. März 2017 entschieden, dass die Wartefrist von sechs Monaten für die Einleitung der Zwangsversteigerung auch dann gilt, wenn die Zwangsversteigerung wegen dinglicher Zinsen beantragt wird.

Gemäß § 1193 BGB wird das Kapital einer Grundschuld erst nach einer Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten fällig. Eine im Vergleich hierzu nachteilige Vereinbarung zu Lasten eines Kreditnehmer ist dabei unwirksam. Zur Umgehung dieser Frist wird versucht, die Zwangsversteigerung zunächst nur für die Zinsen der Grundschuld zu beantragen. Ist das Verfahren einmal eröffnet, kann der Gläubiger auch mit der eigentlichen  Hauptforderung dem Verfahren beitreten.

Nach der aktuellen Entscheidung des BGH gilt die Frist von sechs Monaten jedoch nicht nur, wenn der Gläubiger aus dem Grundschuldkapital selbst vollstreckt, sondern auch, wenn die Zwangsversteigerung wegen der dinglichen Zinsen der Grundschuld beantragt wird. Mit der Entscheidung stellt der BGH klar, dass ein Antrag auf Zwangsversteigerung vor Ablauf der Frist von sechs Monaten nicht umgangen werden kann.

Im Gegensatz zur Hauptforderung sei die Fälligkeit der Zinsen einer Grundschuld im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt. Der Gesetzgeber habe übersehen, dass der Gläubiger die dem Schuldner zugedachte Gelegenheit zur Abwendung der Zwangsversteigerung durch eine Zwangsversteigerung wegen der Zinsen unterlaufen kann. Das sei erkennbar nicht gewollt. Mit dem Risikobegrenzungsgesetz habe der Gesetzgeber der Sache nach die Anforderungen an die Verwertungsreife von Sicherungsgrundschulden verschärft. Die gefundene Regelung weise eine planwidrige Lücke auf, die unter Rückgriff auf die Regelungen über die Verwertungsreife des Mobiliarpfands zu schließen sei.  Die Vorschrift des § 1193 BGB gelte daher auch, wenn mit dem Antrag auf Zwangsversteigerung lediglich die Zinsen der Grundschuld gefordert werden.

Für den Schuldner bedeutet dies, dass er in einem solchen Fall nicht mehr auf den Antrag auf einstweilige Einstellung nach § 30a ZVG angewiesen ist und so nicht nur die Kosten eines Zwangsversteigerungsverfahrens vermeiden kann. Regelmäßig ist die einstweilige Einstellung aber nur eine unzureichende Alternative.  Auch bei einer einstweiligen Einstellung bleibt es bei der Beschlagnahme des Grundstücks, was die Drucksituation des Schuldners nach außen dokumentiert und damit seine Handlungsmöglichkeiten zur Abwendung der Vollstreckung erheblich einschränkt.

Für den Grundschuldgläubiger hat die Entscheidung zur Folge, dass sich die Zwangsversteigerung mit einer Berufung auf die dinglichen Zinsen nicht beschleunigt werden kann, da der Antrag vor Ablauf der Frist zurückzuweisen ist.


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