Angaben und Mitteilungen an das neue Transparenzregister

Am 26.06.2017 ist das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten. Die darin enthaltene Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) sieht die Einführung eines Transparenzregisters vor, in dem die Angaben über wirtschaftlich Berechtigte erfasst und zugänglich gemacht werden sollen. Dabei handelt es sich um natürliche Personen, die unmittelbar oder mittelbar über mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen oder auf eine vergleichbare Weise die Kontrolle über die Vereinigung ausüben.

Unter den Begriff der Vereinigung fallen nach § 20 Abs. 1 GwG, juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften. Nicht zu den Vereinigungen gehört damit die GbR (BGB-Gesellschaft), da diese zwar Rechtsfähig ist soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet aber weder juristische Person im eigentlichen Sinne ist noch in einem Register eingetragen wird.

Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind oder von diesen unmittelbar kontrolliert werden, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten der Vereinigung mitzuteilen. Diese Mitteilung muss bis zum 01.10.2017 erfolgen. Dies führt jedoch nicht dazu, dass sämtliche Angaben neu einzureichen sind. Die Verpflichtung gilt nämlich als erfüllt, wenn sich die Angaben aus dem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister oder Unternehmensregister, ergeben. Ebenfalls als erfüllt gelten die Angaben bei börsennotierten Gesellschaften, die in einem geregelten Markt notiert sind.

Die Vereinigungen haben die notwendigen Angaben nicht nur mitzuteilen, sondern auch einzuholen, aufzubewahren und aktuell zu halten.

Für die einzelnen Gesellschaftsformen ergeben sich folgende Auswirkungen:

In einem geregelten Markt notierten Aktiengesellschaften

Bei den börsennotierten Gesellschaften besteht bereits die Meldepflicht nach § 21 Wertpapierhandelsgesetz bei einem überschreiten von 25% der Stimmrechte. Abweichungen ergeben sich insofern nur, wenn 25% der Kapitalanteile erreicht werden, ohne dass dies für die Stimmrechte der Fall ist.

Nicht börsennotierte Aktiengesellschaften

Bei nicht börsennotierten Gesellschaften sind jetzt auch Privatpersonen meldepflichtig, nicht nur Unternehmen. Bei Namensaktien ist für den Aktionär, bei einer korrekten Eintragung im Aktienregister, die Meldepflicht erfüllt. Für die Gesellschaft gilt die Meldefiktion nicht. Der Vorstand hat die Mitteilungen an das Transparenzregister weiterzuleiten, da das Aktienregister kein offizielles Register darstellt.

GmbH

Mit der Einreichung der korrekten Gesellschafterliste beim Handelsregister sind die Meldepflichten  erfüllt. Zu beachten ist dabei aber, dass in Zukunft bei der Einreichung neuer Gesellschafterlisten, aufgrund der Änderung von § 40 GmbHG, nunmehr auch die  prozentuale Beteiligung am Kapital angegeben werden muss.

OHG und KG

Bestimmen sich Kapitalanteile und Stimmanteile nach dem Kopfprinzip, bestehen bei weniger als vier Gesellschaftern keine Meldepflichten, weil sich die Angaben aus dem Handelsregister ergeben. Ergibt sich ein Stimmanteil von mehr als 25 % anderweitig, etwa aus dem Gesellschaftsvertrag, dann besteht eine Meldepflicht an das Transparenzregister. Ist kein Kapitalanteil oder Stimmanteil von mehr als 25 % festzustellen, so gilt als wirtschaftlich Berechtigter der geschäftsführende Gesellschafter.

Bei allen Gesellschaften ist darüber hinaus zu beachten, dass auch eine Überschreitung des Stimmanteils von 25 % durch Stimmbindungsverträge, u.ä., die Mitteilungspflichten auslöst. Zukünftig Absprachen von Aktionären und Gesellschaftern, die diese Grenze überschreiten, nicht mehr verdeckt geschehen können.

Verstöße gegen die Anforderungen führen zwar nicht zum Stimmverlust, können jedoch mit erheblichen Geldbußen gegen die Verpflichteten geahndet werden.


Unsere Angebote zum Aktienrecht

Unsere Angebote zum Gesellschaftsrecht