Zum Stimmverbot bei der Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigen Grund

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 04. April 2017 zur Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund und die Kündigung entsprechender Anstellungsverträge geurteilt.

In dem zugrundeliegenden Rechtsstreit hatte die Gesellschafterversammlung einer GmbH den Antrag eines Minderheitsgesellschafters auf Abberufung des Merheitsgesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund, mit den Stimmen des Merheitsgesellschafter-Geschäftsführers  abgelehnt. Gegen die Beschlüsse hatte der Minderheitsgesellschafter Anfechtungsklage erhoben und diese unter anderem damit begründet, dass der Mehrheitsgesellschafter bei dem ihn betreffenden Abberufungsantrag nicht stimmberechtigt gewesen sei.

Hierzu hat der BGH in seiner Entscheidung klargestellt,  dass bei der gerichtlichen Überprüfung der Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, darauf abzustellen ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. Wenn ein abstimmungserhebliches Stimmverbot in Frage stehe, komme es in einem Rechtsstreit allein auf das tatsächliche Vorliegen des wichtigen Grundes an. Das Gericht darf nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, hat dabei derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich darauf beruft.

Der BGH hat dabei ausdrücklich die streitige Frage offen gelassen, unter welchen Voraussetzungen der Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Abstimmung über seine Abberufung oder die Kündigung seines Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund, in der Gesellschafterversammlung einem Stimmverbot unterliegt. Im Rahmen der Beschlussklage habe das Gericht zu überprüfen, ob im Zeitpunkt der Abstimmung tatsächlich ein wichtiger Grund vorgelegen habe,. Nur wenn derjenige, der sich auf einen solchen Grund beruft, diesen auch darlege und erforderlichenfalls beweise, dürfe das Gericht einer Beschlussklage auf Abberufung stattgeben. 

 

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